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AEG §4 Abs.3

Das Allgemeine Eisenbahngesetz regelt in §4 Absatz 3 die gesetzliche Mitwirkungspflicht der Eisenbahnen bei Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung. Dieser Paragraph verpflichtet jedes Eisenbahnunternehmen, an der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr mitzuwirken, und bildet die zentrale Rechtsgrundlage für das Notfallmanagement im Bahnbetrieb.

Kategorie: ETCS Glossar Begriffsdefinition

Erstellt am: 13.11.2025