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Grundgesetz Art.30 / Art.70

Die Artikel 30 und 70 des Grundgesetzes bestimmen, dass die Ausübung staatlicher Befugnisse grundsätzlich den Ländern obliegt. Dazu gehören auch der Brandschutz und die Hilfeleistung als Teil der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Die Länder übertragen diese Aufgaben auf Landkreise, Kommunen und Feuerwehren, die somit auch auf Eisenbahnanlagen zuständig sind.

Kategorie: DB-Hilfeleistungseinsätzen

Erstellt am: 13.11.2025